Hinweis für alle Tierhalter !!!
Tierseuchenfond
Jeder Tierhalter in Schleswig-Holstein ist gesetzlich verpflichtet seinen Tierbestand zu melden und dafür Beiträge zu entrichten.
Nun bin ich, weil es das Gesetz so will, Beitragszahler im Tierseuchenfond.
Für Pferdehalter, egal ob Pony oder Großpferd: 18,30€ und zusätzlich für jedes Pferd 4,05€ Wer mehr als 50 Pferde hat pro Pferd 4,88€.
Die Anschrift:
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 988 0
Telefax: 0431 988 7239
eMail: poststelle@mlur.landsh.de
Futtermittelunternehmer
Gehören Sie auch zu denen, die ein Freizeit- oder Arbeitspferd halten, Wiesen und Weiden nutzen indem Sie Ihr
Pferd darauf weiden lassen oder Heu und Silage machen?
Da Sie im juristischen Sinne einen Teil Ihres Futters selber machen, sind Sie seit Januar 2006 ganz offiziell Futtermittelunternehmer.
Sie müssen sich laut der neuen EU-Futtermittelhygenieverordnung als solcher bei den staatlichen Stellen registrieren lassen.
Sollten sie auch nur einen einzigen Ballen Ihres Heus weiterverkaufen gelten Sie nach der Verordnung als Futtermittelhändler.
Die neue Regelung gilt auch für Reitvereine, Pensionsställe und für private Pferdehalter.
Ausgenommen sind nur diejeniegen, die das gesamte Futter zukaufen, ihre Pferde ausschließlich in Stall und Paddock halten
und sie nicht auf die Wiese lassen.
Gültig ist die Verordnung ab 01.01.2006. Verstöße werden entsprechend geahndet.
Begründet wird diese Meldepflicht mit Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. und trifft alle zur
Lebensmittelgewinnung bestimmten Tiere. Pferde fallen unter diese Verordnung und gelten als Nutztiere, da sie
potentiell in der Nahrungskette landen könnten. Da hilft es auch nichts, wenn Ihr Pferd im Equidenpass
als "Nicht-Schlachtpferd" deklariert ist.
Knoblauch: tödliche Gefahr für Pferde und Hunde
ich habe folgendes gelesen:
Die amerikanische Tierärztin Karen Hayes, DVM, MS, warnt in der Septemberausgabe der Zeitschrift "Horse&Rider" Pferdehalter davor ihren Tieren Knoblauch als gesundheitsförderliches Ergänzungsfuttermittel oder/und natürliches Insektenschutzmittel zu füttern. Knoblauchzehen enthalten wie auch gewöhnliche Zwiebeln, den Wirkstoff N-Propyl-Disulfid, der rote Blutkörperchen zerstören kann. Folgen sind eine Anämie (Blutarmut), mangelde Ausdauer, Kraftlosigkeit und eine erhöhte Anfälligkeit für Infektionen. In einem Versuch verloren Pferde 60% ihrer roten Blutkörperchen, nachdem man ihnen etwa zwei Wochen Zwiebeln gefüttert hatte. Sie gerieten hierdurch in Lebensgefahr. Ähnliche Symtome sind auch bei Hunden bekannt.
Quelle: AHO Aktuell - Informationen zur Tiergesundheit (26.10.2001)
Die Düngeverordnung
schreibt vor, daß bei mehr als 1 Hektar Sonderkultur oder 10 Hektar landwirtschaftlicher Kultur eine Nährstoffbilanz
durchzuführen ist. Bei Dauergrünland müß bei zwei Nutzungen im Jahr alle 9 Jahre eine Bodenuntersuchung durchgeführt werden.
Zur Erhaltung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit sind im Boden fehlende und durch Erntegut abtransportierte Nährstoffe sowie durch
Festlegung, Auswaschung oder Erosion bedingte Nährstoffverluste durch Düngung zu erstezen.
Die Adressen der jeweiligen Registrierungsstelle für Schlewig-Hostein lauten:
Amt für ländliche Räume Kiel
Sophienblatt 50a
24114 Kiel
Amtliche Futtermittelüberwachung
Postfach 2980
24028 Kiel
Telefon: 0431 / 6708 - 303
eMail: Hans-Joachim.Detje@alr-kiel.landsh.de
Hompage: www.landesregierung.schleswig-holstein.de
KFZ-Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA, etc.)
Punkte auf Privatgrund? Alle Fahrzeuge müssen regelmäßig zur Hauptuntersuchung. Der Monat der nächsten Fälligkeit wird durch die farbige
Plakette am hinteren Nummernschild angezeigt. Überziehen ist teuer: Wird die Untersuchung um mehr als 2 Monate überschritten,
drohen 15 Euro, bei mehr als 4 Monate 25 Euro und bei mehr als 8 Monate sogar 40 Euro und 2 Punkte in Flensburg.
Dabei ist es noch nicht einmal nötig, dass ein Kraftfahrzeug auf der Strasse parkt oder fährt. Für die Untersuchungspflicht kommt
es nähmlich nur darauf an, dass das Fahrzeug im öffentlichen Vehrkehr genutz werden könnte, also amtlich zugelassen ist.
Ärger droht deshalb auch demjenigen, der sein Fahrzeug über Monate mit abgelaufener Plakette auf Privatgrund oder im Garten abstellt.
Wer einen Trecker nur auf der Koppel oder auf dem Hof nutzt, der Schlepper aber noch mit einem gültigen Kennzeichen zugelassen ist, macht sich
strafbar, wenn die Plakette abgelaufen ist. Nur wenn das KFZ auch abgemeldet ist, bleibt das Überschreiten straflos.
Betroffen von dieser Regelung sind auch alle mit einem amtlichen Kennzeichen zugelassenen Anhänger, wie zum Beispiel Pferdeanhänger.
Equidenpass oder Pferdepass
Eine EU-Verordnung die am 01.07.2009 in Kraft getreten ist regelt die Ausstellung von Eqidenpässen oder Pferdepässen neu.
Seit oben genannten Datum werden diese Pässe nur noch ausgestellt, wenn ein Tierarzt das Pferd
mit einem Transponder / Microchip versehen hat und den dazugehörigen Antrag ausgefüllt und unterschrieben hat.
Der Chip wird im Mähnenkamm in der Mitte zwischen Widerrist und Ohren eingesetzt.
Die alten Pässe behalten jedoch ihre Gültigkeit. Fragen zu den Pässen werden vom FN beantwortet.
Für Schleswig-Holstein ist es die
Deutsche Reiterliche Vereinigung
Hauptverband für Zucht und Prüfung deutscher Pferde
48229 Warendorf
Telefon: 02581 - 63620 Fax: 02581 - 62144
eMail: fn@fn-dokr.de
Hompage: http://www.pferd-aktuell.de/Pferdesport-A-Z/P-wie-Pferd/Pferdepass/-.3737/Pferdepass.htm